Allgemeine Geschäftsbedingungen SWE Consult GmbH
Soil Water Ecology Consult GmbH (SWE Consult GmbH), Jahnstraße 3, 76461 Muggensturm, Amtsgericht Mannheim HRB 749303, USt-IdNr. DE364876967 – nachfolgend „SWE“ oder „Auftragnehmer“.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen SWE und ihren Auftraggebern über Ingenieur-, Gutachter-, Beratungs-, Planungs-, Überwachungs- und Baubegleitungsleistungen, Probenahmen und Felduntersuchungen, Veranstaltungen und Schulungen sowie über die Überlassung von Software und lizenzierten Produkten.
- Die AGB gelten in erster Linie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Soweit einzelne Regelungen gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) abweichen, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
- Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass SWE erneut auf sie hinweisen muss.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SWE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch, wenn SWE in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag, haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) Vertrag bzw. Auftragsbestätigung, (b) Angebot von SWE einschließlich Leistungsbeschreibung, (c) besondere Bedingungen (z. B. SaaS-Nutzungsbedingungen, Auftragsverarbeitungsvertrag), (d) diese AGB, (e) gesetzliche Vorschriften.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von SWE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten. Ohne Angabe gilt eine Bindefrist von 30 Tagen ab Angebotsdatum.
- Der Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform (z. B. E-Mail) erteilte Beauftragung des Auftraggebers auf Grundlage des Angebots von SWE zustande, spätestens mit Beginn der Leistungserbringung durch SWE.
- Weicht die Beauftragung vom Angebot ab, kommt der Vertrag erst mit Auftragsbestätigung von SWE in Textform zustande.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsumfang
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. SWE schuldet die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Leistung anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen und Vorschriften (z. B. BBodSchG, BBodSchV, DIN 19639, DIN 19731, EBV).
- Bei Ingenieur- und Gutachterleistungen schuldet SWE die fachgerechte Untersuchung, Bewertung und Dokumentation, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte behördliche Entscheidung oder ein bestimmtes Untersuchungsergebnis.
- Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die vom Auftraggeber angeordnet werden oder sich aus geänderten Randbedingungen ergeben (z. B. Planungsänderungen, behördliche Auflagen, unerwartete Boden- oder Grundwasserverhältnisse, Kampfmittel- oder Altlastenverdacht), werden gesondert vergütet. SWE wird den Auftraggeber vor Ausführung auf die Mehrkosten hinweisen; § 650q BGB i. V. m. §§ 650b, 650c BGB bleibt unberührt.
- SWE ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung qualifizierter Nachunternehmer (z. B. akkreditierter Prüflabore, Bohrfirmen, Vermessung) zu bedienen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt bei SWE.
§ 4 Fristen und Bearbeitungszeiten
- Die Bearbeitungszeit für Gutachten, Berichte und Stellungnahmen beträgt in der Regel drei Monate, soweit im Angebot oder Vertrag nichts anderes angegeben ist.
- Die Bearbeitungszeit beginnt erst, wenn der Auftrag erteilt ist, alle für die Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Freigaben des Auftraggebers vollständig vorliegen, der Zugang zu den Untersuchungsflächen gewährleistet ist und eine etwa vereinbarte Abschlagszahlung eingegangen ist.
- Angegebene Bearbeitungszeiten sind Richtwerte und keine verbindlichen Fixtermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind.
- Die Bearbeitungszeit verlängert sich angemessen bei Umständen, die SWE nicht zu vertreten hat, insbesondere bei: verzögerter Mitwirkung des Auftraggebers, Laufzeiten externer Prüflabore, Witterungs- und Vegetationsverhältnissen (z. B. Frost, Starkregen, Kartierperioden), Bauzeitverschiebungen, behördlichen Abstimmungen, Leistungsänderungen nach § 3 Abs. 3 sowie höherer Gewalt.
- Bei Feldarbeiten, Probenahmen und ökologischen Erhebungen, die an Jahreszeiten, Kartierzeiträume oder den Bauablauf gebunden sind, richtet sich der Zeitplan nach diesen fachlichen Vorgaben.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt SWE rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, insbesondere Planunterlagen, Genehmigungen, Auflagen, Vorgutachten, Leitungs- und Spartenpläne sowie Informationen zu bekannten Altlasten, Kampfmitteln oder Schadstoffen.
- Der Auftraggeber sorgt für das Betretungsrecht und den Zugang zu den Grundstücken und Baustellen und holt erforderliche Zustimmungen von Eigentümern und Pachtern ein.
- Vor Bohr-, Sondier- und Schurfarbeiten stellt der Auftraggeber eine aktuelle Spartenauskunft und, soweit erforderlich, eine Kampfmittelfreigabe zur Verfügung. Fehlen diese, ist SWE berechtigt, die Arbeiten bis zur Vorlage zu unterbrechen. Schäden an nicht oder falsch angegebenen Leitungen gehen nicht zulasten von SWE, soweit SWE kein Verschulden trifft.
- Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten in seinem Auftrag bereitgestellten Unterlagen prüft SWE nur auf Plausibilität. Für deren Inhalt ist der Auftraggeber verantwortlich.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann SWE den dadurch entstehenden Mehraufwand (z. B. vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, Wiederholungstermine) gesondert berechnen.
§ 6 Probenahme, Laboranalytik und Proben
- Probenahmen erfolgen nach den im Angebot genannten Verfahren und Regelwerken. Die Ergebnisse gelten für die beprobten Stellen und den Zeitpunkt der Probenahme. Rückschlüsse auf nicht untersuchte Bereiche sind Interpretationen mit entsprechender Unsicherheit.
- Laboranalysen werden durch geeignete, in der Regel akkreditierte Prüflabore durchgeführt.
- Rückstellproben werden, soweit nicht anders vereinbart, bis zu drei Monate nach Berichtsabgabe aufbewahrt und danach fachgerecht entsorgt. Eine längere Aufbewahrung oder die Herausgabe erfolgt auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
§ 7 Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Soweit Leistungen in den Anwendungsbereich der HOAI fallen, gilt die HOAI in der jeweils gültigen Fassung als Orientierung; die Honorarvereinbarung im Angebot hat Vorrang.
- Nicht pauschal vereinbarte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Angebot genannten Stundensätzen abgerechnet. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die jeweils aktuelle Stundensatzliste von SWE.
- Nebenkosten (Reise- und Fahrtkosten, Übernachtung, Laborkosten, Geräte, Verbrauchsmaterial, Kopien, Versand) werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich in einem Pauschalpreis enthalten sind.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- SWE ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagsrechnungen zu stellen (§ 632a BGB). Bei Dauerleistungen (z. B. Baubegleitung) kann monatlich abgerechnet werden.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB.
- Gegen Forderungen von SWE kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Abnahme
- Werkleistungen, insbesondere Gutachten und Berichte, sind vom Auftraggeber nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsteile können verlangt werden. § 650s BGB bleibt unberührt.
- Die Verwendung eines Gutachtens oder Berichts gegenüber Behörden oder Dritten steht einer Abnahme gleich.
§ 9 Mängelansprüche
- Bei Mängeln hat SWE zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
- Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen.
- Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB. Für Leistungen, die sich nicht auf ein Bauwerk beziehen, beträgt sie ein Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 10 Haftung
- SWE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung von SWE, derzeit 3.000.000 EUR für Personenschäden und 2.000.000 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). Auf Verlangen weist SWE den Versicherungsschutz nach. Wünscht der Auftraggeber höhere Deckungssummen, kann eine Objektversicherung auf seine Kosten vereinbart werden.
- SWE haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, die SWE nicht erkennen konnte.
- Gutachten und Berichte sind für den vereinbarten Zweck und den Auftraggeber bestimmt. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht begründet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SWE.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
- Alle Urheber- und Schutzrechte an Gutachten, Berichten, Plänen, Karten, Fotos, Daten, Berechnungen und Software verbleiben bei SWE.
- Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck und das konkrete Projekt zu nutzen, einschließlich der Vorlage bei Behörden und am Projekt Beteiligten.
- Eine Veränderung, auszugsweise Wiedergabe, Veröffentlichung oder Nutzung für andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung von SWE in Textform.
- SWE darf das Projekt unter Wahrung der Vertraulichkeit als Referenz (Projektbezeichnung, Auftraggeber, Leistungsart) nennen, sofern der Auftraggeber nicht widerspricht.
§ 12 Veranstaltungen, Schulungen und Seminare
- Anmeldungen zu Veranstaltungen, Schulungen und Seminaren von SWE erfolgen in Textform und sind verbindlich. Der Vertrag kommt mit der Anmeldebestätigung von SWE zustande.
- Die Teilnahmegebühr ist nach Rechnungsstellung, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, fällig.
- Ein Rücktritt (Stornierung) ist in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang bei SWE. Es gelten folgende Stornogebühren:
| Zugang der Rücktrittserklärung | Stornogebühr |
|---|---|
| mehr als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn | kostenfrei |
| ab 2 Wochen bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn | 50 % der Teilnahmegebühr |
| weniger als 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder Nichterscheinen | 100 % der Teilnahmegebühr |
- Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SWE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Benennung einer Ersatzperson ist bis zum Veranstaltungsbeginn ohne zusätzliche Kosten möglich.
- SWE kann eine Veranstaltung aus wichtigem Grund (z. B. Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl, Ausfall der Referenten, höhere Gewalt) absagen oder verlegen. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten, bestehen nur nach Maßgabe von § 10.
- Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für den persönlichen Gebrauch der Teilnehmer genutzt werden.
- Verbraucher, die eine Veranstaltung im Fernabsatz buchen, haben ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung, soweit es nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (terminierte Freizeitveranstaltungen) ausgeschlossen ist.
§ 13 Software und lizenzierte Produkte
- Für die Bereitstellung von Software als Service (z. B. „Protokoll-App“), den Verkauf von Software-Lizenzen und sonstigen lizenzierten Produkten gelten vorrangig die jeweiligen gesonderten Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen von SWE und, soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Ergänzend gelten diese AGB.
- Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang (z. B. Anzahl der Nutzer, Laufzeit). Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung über den vereinbarten Umfang hinaus, Dekompilierung oder Bearbeitung ist unzulässig, soweit §§ 69d, 69e UrhG nichts anderes zulassen.
- Bei zeitlich unbefristet überlassenen Lizenzen geht das Nutzungsrecht erst mit vollständiger Bezahlung über. Bei Abonnements und SaaS-Leistungen ist die Vergütung, soweit nicht anders vereinbart, jährlich im Voraus fällig.
- Abonnements und SaaS-Verträge haben, soweit nicht anders vereinbart, eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängern sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt nach Ablauf der Erstlaufzeit eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB).
- SWE gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit, nicht jedoch eine ununterbrochene oder fehlerfreie Verfügbarkeit, soweit nicht ein Service-Level ausdrücklich vereinbart ist. Geplante Wartungsfenster werden nach Möglichkeit vorab angekündigt.
- Der Kunde ist für die Sicherung seiner Zugangsdaten, für die von ihm eingestellten Inhalte und für eine eigene Datensicherung verantwortlich, soweit diese nicht Leistungsbestandteil von SWE ist.
- Bei Software und lizenzierten Produkten von Drittherstellern, die SWE vertreibt, gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Gesetzliche Mängelansprüche gegen SWE bleiben unberührt.
§ 14 Kündigung
- Für die Kündigung von Ingenieur- und Gutachterleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 648, 648a, 650r BGB).
- Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen, von SWE zu vertretenden Grund, behält SWE den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Es wird vermutet, dass SWE 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 S. 3 BGB).
- Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
- SWE behandelt alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Geschäfts- und Projektinformationen des Auftraggebers vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich verlangt wird.
- Gesetzliche Melde- und Anzeigepflichten von SWE, z. B. bei schädlichen Bodenveränderungen oder Kampfmittelfunden, bleiben unberührt.
- Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der DSGVO und des BDSG verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von SWE unter sweconsult.de. Soweit SWE personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.
- SWE bewahrt Projektunterlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von SWE. SWE ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- SWE ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: November 2026


